Satzung des Fördervereins SG Neuwelt Abteilung Boxen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein SG Neuwelt, Abteilung Boxen e.V.. Er hat seinen Sitz in 08340 Schwarzenberg, Hammerstraße 1D.
- Das Geschäftsjahr ist dem Kalenderjahr gleich.
§ 2 Vereinszweck
- Der Förderverein SG Neuwelt, Abteilung Boxen e.V. mit Sitz in Schwarzenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§52 AO) in der jeweilig gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder- und Erwachsenen Boxsportes, das Austragen von Box Galas und Wettkämpfen, Anschaffung von Trainingsgeräten und Wettkampfkleidung und die Finanzierung von Trainingslagern. Die Realisierung und Finanzierung von baulichen Maßnahmen für Trainings- und Wettkampfstätten unter Heranziehung von Fördermitteln.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jeder Bürger, der im Sinne des Gesetzes geschäftsfähig ist und einen Wohnsitz in er Deutschland hat, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist weder auf eine andere Peron übertragbar noch vererbbar.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller gegenüber, das Recht der Berufung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nah besten Kräften zu fördern und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in Vereinsniederschriften zunehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang wirksam. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Ein Ausschluss kann außerdem erfolgen, wenn das Mitglied gegen die in der Satzung genannten Pflichten verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Es bestehen gegenüber dem Verein keine Ansprüche auf Rückerstattung gezahlter Beiträge.
§ 4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 4 vollen Geschäftsjahren. Diese Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über der Buch- und Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
- Ernennung eines Protokollführers
- Die Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstandes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ¼ aller Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussfähigkeit ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind und nicht gesetzliche Bestimmungen eine geheime Wahl erfordern.
- Die Satzungsänderung kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Schriftführer hat innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet für die Richtigkeit. Das Protokoll bedarf nicht der wörtlichen, sondern der sinngemäßen Wiedergabe, soweit dies nicht anders gefordert wird.
- Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zu den Wahlen sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Dort haben alle Mitglieder die Möglichkeit zur Einsicht.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender (Stellv. Vorsitzender)
- Kassenwart
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellv. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorstandssitzungen finden halbjährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von in der Regel einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende – anwesend sind. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von Protokollführer unterzeichnet sein muss.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl geringer als 7 ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein, der zu diesem Zeitpunkt vom Vorstand bestimmt wird, um es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kinder- und Erwachsenen Boxsportes zu verwenden.
- Sollte sich die SG Neuwelt Abteilung Boxen auflösen, so wird ein anderer Boxverein auf Vorstandsbeschluss unterstützt, was eine Namensänderung des Fördervereins nach sich zieht.